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BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 704/81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Scheidung der Ehe - Regelung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehezeit - Zugrundelegung einer falschen Ehezeit - Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81
Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; …
Auszug aus BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 704/81
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. - BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80
Berücksichtigung erworbenen Vermögens
Auszug aus BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 704/81
Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Ausgleichsberechtigte über - nicht ausgleichspflichtiges - Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbene Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80, FamRZ 1981, 130, 132). - BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80
Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen …
Auszug aus BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 704/81
Wie der Senat jedoch in dem Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 = FamRZ 1982, 1193) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften einem bei der BVA (Abteilung B) zusatzversicherten Ehegatten - bezogen auf die Ehezeit - unverfallbar zustehen, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Abteilung B) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Abteilung B, Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für das Zusatzversorgungsverhältnis des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.